| DLMS - Mitgliedschaft Mitgliedschaft in der DLMS User Association Die DLMS User Association hat ihren Sitz in Genf und ist offen für Hersteller, Anwender und Behörden. Die Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. siehe unten Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag im Anhang der Statuten
Aufnahmeantrag (bitte anklicken) Der(die) Unterzeichnete(n) beantragen die Mitgliedschaft in der DLMS User Association. Sie bestätigen, dass sie Zweck und Ziel nach Statuten voll akzeptieren und unterstützen und sich an die Internen Regeln der DLMS User Association halten werden. Sie sind einverstanden, die Mitgliederbeiträge nach der gültigen Ausgabe von Anhang A zu den Statuten der DLMS User Association zu bezahlen. Die DLMS User Association ist ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Genf. Für weitere Informationen: DLMS User Association Tel. +41 22 980 980 0 e-mail: dlms@dlms.com
Name, Sitz und ZweckArt. 1 Unter der Bezeichnung "DLMS User Association" besteht ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Genf. Die Gültikeitsdauer des Vereins ist nicht limitiert. Art. 2 Der Verein bezweckt die Förderung der Anwendung der Kommunikationsprotokolle, die auf DLMS (Device Language Message Specification) beruhen. Die Förderung der DLMS-basierten Kommunikationsprotokolle (im folgenden Protokolle genannt) durch die Mitglieder des Vereins soll insbesondere stattfinden durch:
MitgliedschaftArt. 3 Die Mitgliedschaft ist offen für
Art. 4 Die Organe des Vereins sind
Die VereinsversammlungArt. 5 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jedes Jahr einmal statt. Diese hat folgende Kompetenzen:
Art. 6 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird durchgeführt
Art. 7 Alle Mitglieder sind zu einer Vereinsversammlung mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich einzuladen. Die in der Vereinsversammlung zu behandelnden Geschäfte sind in der Einladung aufzuführen. Art. 8 Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Vereinsversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder gefasst. Für den Beschluss betreffend Auflösung des Vereins, oder von jeder Aenderung der Statuten, mit Ausnahme der Anpassung der Mitgliederbeiträge, ist die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder erforderlich.
Der Vorstand und das SekretariatArt. 9 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Vertreter von Vollmitgliedern, wobei jedes Vollmitglied nur ein Mitglied des Vorstandes stellen darf.
ArbeitsgruppenArt. 10 Arbeitsgruppen können zwecks Erfüllung bestimmter Aufgaben auf Begehren des Vorstandes gebildet. Die Bildung einer Arbeitsgruppe ist in der Verantwortung eines Obmanns. Dieser wird durch den Vorstand bestimmt wird, der auch dessen Aufgaben festlegt. Arbeitsgruppen stellen die Resultate ihrer Arbeit der Vereinsversammlung vor und wirken als Berater des Vorstands. Ohne Zustimmung des Vorstandes dürfen die Arbeitsgruppen den Verein nicht nach aussen vertreten. Die Auflösung einer Arbeitsgruppe liegt in der Kompetenz des Vorstandes.
Mittel und HaftungArt. 11 Der Revisor kontrolliert die Buchführung und das Jahresbudget des Vereins. Art. 12 Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen und anderen Einnahmen. Art. 13 Die Mitgliederbeiträge, wie im Anhang A festgehalten, setzen sich zusammen aus
Art. 14 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Im Fall einer Auflösung des Vereins teilen sich die Vollmitglieder die verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen. Art. 15 Die Beratungen und Beschlüsse der Vereinsversammlung und des Vorstandes müssen protokolliert werden.
InkrafttretenArt. 16 Diese revidierten Statuten treten in Kraft, sobald sie durch die Vereinsversammlung genehmigt sind. Die englische Version ist die Originalversion dieser
Statuten. Im Fall der Uebersetzung der Statuten oder von Sitzungsprotokollen in irgendeine
andere Sprache bleibt die englische Version bestimmend. Diese zweite Edition der Statuten
löst die erste Edition vom 31. März 1997 ab.
Anhang A zu den Statuten: Mitgliederbeiträge Die Vereinsversammlung legt die Mitgliederbeiträge fest (Art. 5 und Art. 13 der Statuten).
Vollmitglieder A) Aufnahmegebühr Jedes Vollmitglied schuldet eine Aufnahmegebühr von EURO 1 000 .- B) Jahresbeitrag Der Jahresbeitrag beträgt für jedes Vollmitglied EURO 1 000 .- Dieser Mitgliederbeitrag deckt die Mitgliedschaft für ein Kalenderjahr oder für einen Teil davon für den Fall, dass die Mitgliedschaft während des Kalenderjahres beginnt oder endet. Falls die Mitgliedschaft nicht vor dem 1. Juli schritflich gekündigt wird, ist der volle Mitgliedsbeitrag für das nächste Kalenderjahr geschuldet. Assoziierte Mitglieder Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.
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