DLMS - Mitgliedschaft

Mitgliedschaft in der DLMS User Association


Die DLMS User Association hat ihren Sitz in Genf und ist offen für Hersteller, Anwender und Behörden. Die Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.


STATUTEN

siehe unten

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

im Anhang der Statuten

 

Aufnahmeantrag (bitte anklicken)

Der(die) Unterzeichnete(n) beantragen die Mitgliedschaft in der DLMS User Association. Sie bestätigen, dass sie Zweck und Ziel nach Statuten voll akzeptieren und unterstützen und sich an die Internen Regeln der DLMS User Association halten werden.

Sie sind einverstanden, die Mitgliederbeiträge nach der gültigen Ausgabe von Anhang A zu den Statuten der DLMS User Association zu bezahlen.

Die DLMS User Association ist ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Genf.

Für weitere Informationen:

DLMS User Association
Pré-de-la-Fontaine 19
CH-1217 Meyrin-Genève
Schweiz

Tel. +41 22 980 980 0
Fax +41 22 980 980 9

e-mail: dlms@dlms.com

 

STATUTEN

Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter der Bezeichnung "DLMS User Association" besteht ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Genf. Die Gültikeitsdauer des Vereins ist nicht limitiert.

Art. 2 Der Verein bezweckt die Förderung der Anwendung der Kommunikationsprotokolle, die auf DLMS (Device Language Message Specification) beruhen. Die Förderung der DLMS-basierten Kommunikationsprotokolle (im folgenden Protokolle genannt) durch die Mitglieder des Vereins soll insbesondere stattfinden durch:

  • Mitarbeit in nationalen, europäischen und internationalen Normungsorganisationen, die Protokolle standardisieren;
  • Analyse der möglichen Anwendungen der Protokolle;
  • Verbreitung der Protokolle bei interessierten Anwendern;
  • Verbreitung der Protokolle bei Normungsgremien;
  • Verbreitung von Informationen bezüglich der Protokolle unter den Vereinsmitgliedern;
  • Erfahrungsaustausch bezüglich der Protokolle unter den Vereinsmitgliedern;
  • Definition der Kriterien zur Erlangung eines Protokoll-Labels. Die Rechte am Label sollen beim Verein liegen;
  • Definition und Kontrolle der Weiterentwicklung der technischen Spezifikationen des Protokolls durch Unterstützung der existierenden Normungsgremien.

Mitgliedschaft

Art. 3 Die Mitgliedschaft ist offen für

  • natürliche und juristische Personen, welche die in diesen Statuten definierten Zielsetzungen des Vereins unterstützen (Vollmitglieder).
  • Gleichartige Vereine mit gleichen Zielen und Interessen wie der Verein (assoziierte Mitglieder). Assoziierte Mitgliedschaft ist offen für jede Vereinigung welche sich im gleichen Aktivitäsfeld wie der Verein betätigt, und welche bereit ist, mit dem Verein zusammenzuarbeiten, sowie dem Verein die gleichen Vorteile zu gewähren wie sie assoziierten Mitgliedern durch diese Statuten gewährt werden. Ein assoziiertes Mitglied hat keine Mitgliederbeiträge zu entrichten, hat aber kein Stimmrecht an der Vereinsversammlung und kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
  • Die Mitgliedschaft beginnt durch das schriftliche Gesuch zur Aufnahme in den Verein und zum Zeitpunkt
    - der Eingangsbestätigung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages durch den Vorstand (Vollmitglieder) oder

    - dem Empfang der Bestätigung dass das (assoziierte) Mitglied dem Verein die gleichen Vorteile gewährt wie sie ihm durch den Verein zugesichert wurden.
  • Die Mitgliedschaft kann jederzeit beendigt werden durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist.
  • Die Vollmitgliedschaft kann durch den Vorstand beendigt werden im Falle dass
    - geschuldete Gebühren nicht innerhalb von drei Monaten nach deren Fälligkeit bezahlt sind,
    - die Aktivitäten eines Mitgliedes offensichtlich dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen, wie er in diesen Statuten formuliert ist.
  • Die assoziierte Mitgliedschaft kann durch den Vorstand beendigt werden, dies insbesondere, falls das assoziierte Mitglied dem Verein nicht mehr die gleichen Vorteile gewährt wie sie dem assoziierten Mitglied durch diese Statuten gewährt werden.

Art. 4 Die Organe des Vereins sind

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • der Rechnungsrevisor

 

Die Vereinsversammlung

Art. 5 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jedes Jahr einmal statt.

Diese hat folgende Kompetenzen:

  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Abnahme von Jahresrechnung und Geschäftsbericht
  • Aenderungen, resp. Ergänzungen der Statuten
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Auflösung des Vereins

Art. 6 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird durchgeführt

  • auf Begehren von 1/5 der Mitglieder
  • auf Begehren des Revisors
  • auf Beschluss des Vorstandes

Art. 7 Alle Mitglieder sind zu einer Vereinsversammlung mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich einzuladen. Die in der Vereinsversammlung zu behandelnden Geschäfte sind in der Einladung aufzuführen.

Art. 8 Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Vereinsversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder gefasst.

Für den Beschluss betreffend Auflösung des Vereins, oder von jeder Aenderung der Statuten, mit Ausnahme der Anpassung der Mitgliederbeiträge, ist die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder erforderlich.

 

Der Vorstand und das Sekretariat

Art. 9 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Vertreter von Vollmitgliedern, wobei jedes Vollmitglied nur ein Mitglied des Vorstandes stellen darf.

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Vereinsversammlung für ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist möglich.
  • Der Vorstand kann seine eigene Geschäftsordnung festlegen, solange sich in keinem Punkt Differenzen zwischen diesen Festlegungen und den gültigen Statuten ergeben.
  • Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. In rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten sind zwei Unterschriften erforderlich.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er erstellt den Jahresbericht und das Budget zuhanden der Vereinsversammlung.
  • Der Vorstand wählt einen Präsidenten aus seinen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Der Präsident hat den Stichentscheid im Vorstand.
  • Ein Generalsekretär, welcher nicht Mitglied des Vorstandes sein muss, wird durch den Vorstand berufen. Der Generalsekretär nimmt administrative und ausführende Funktionen wahr, in Uebereinstimmung mit den Entscheiden des Vorstandes. Der Generalsekretär soll nicht der gleichen Mitgliedsfirma angehören wie der Präsident.
  • Der Rechnungsrevisor, welcher nicht einer Mitgliedsfirma der DLMS User Association angehören darf, wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

 

Arbeitsgruppen

Art. 10 Arbeitsgruppen können zwecks Erfüllung bestimmter Aufgaben auf Begehren des Vorstandes gebildet. Die Bildung einer Arbeitsgruppe ist in der Verantwortung eines Obmanns. Dieser wird durch den Vorstand bestimmt wird, der auch dessen Aufgaben festlegt.

Arbeitsgruppen stellen die Resultate ihrer Arbeit der Vereinsversammlung vor und wirken als Berater des Vorstands. Ohne Zustimmung des Vorstandes dürfen die Arbeitsgruppen den Verein nicht nach aussen vertreten.

Die Auflösung einer Arbeitsgruppe liegt in der Kompetenz des Vorstandes.

 

Mittel und Haftung

Art. 11 Der Revisor kontrolliert die Buchführung und das Jahresbudget des Vereins.

Art. 12 Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen und anderen Einnahmen.

Art. 13 Die Mitgliederbeiträge, wie im Anhang A festgehalten, setzen sich zusammen aus

  • einer Aufnahmegebühr,
  • einem Jahresbeitrag.

Art. 14 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Im Fall einer Auflösung des Vereins teilen sich die Vollmitglieder die verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen.

Art. 15 Die Beratungen und Beschlüsse der Vereinsversammlung und des Vorstandes müssen protokolliert werden.

 

Inkrafttreten

Art. 16 Diese revidierten Statuten treten in Kraft, sobald sie durch die Vereinsversammlung genehmigt sind.

Die englische Version ist die Originalversion dieser Statuten. Im Fall der Uebersetzung der Statuten oder von Sitzungsprotokollen in irgendeine andere Sprache bleibt die englische Version bestimmend. Diese zweite Edition der Statuten löst die erste Edition vom 31. März 1997 ab.


Datum und Unterschriften

6. September 2000

Gyözö Kmethy
Schlumberger Industries

Martin Wisy
DZG Consulting GmbH

Thomas Schaub
Siemens Metering

 

Giovanni Riboldi
Görlitz Computerbau AG

Cyril Galabert
EDF DRD

Touko Salo
Enermet Oy

 

Anhang A zu den Statuten: Mitgliederbeiträge

Die Vereinsversammlung legt die Mitgliederbeiträge fest (Art. 5 und Art. 13 der Statuten).

 

Vollmitglieder

A) Aufnahmegebühr

Jedes Vollmitglied schuldet eine Aufnahmegebühr von EURO 1 000 .-

B) Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt für jedes Vollmitglied EURO 1 000 .-

Dieser Mitgliederbeitrag deckt die Mitgliedschaft für ein Kalenderjahr oder für einen Teil davon für den Fall, dass die Mitgliedschaft während des Kalenderjahres beginnt oder endet.

Falls die Mitgliedschaft nicht vor dem 1. Juli schritflich gekündigt wird, ist der volle Mitgliedsbeitrag für das nächste Kalenderjahr geschuldet.

 

Assoziierte Mitglieder

Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.